Wartung von Feuerlöschern

Bei ordnungsgemäßem Prüf- und Fülldienst sind folgende Punkte gewissenhaft durchzuführen:

Prüfung

  • Allgemeiner Zustand, Sauberkeit
  • Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung
  • Armaturen, Schläuche und Sicherungen
  • Fälligkeit von Prüffristen nach der Druckbehälterverordnung
  • Behälter der Dauerdrucklöscher und Gaslöscher und deren druckbeaufschlagte Ausrüstungsteile müssen nach der Druckbehälterverordnung der wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige (TÜV) unterzogen werden.
  • Schutzanstrich, Korrosionserscheinungen
  • Kunststoff-Formteile auf Beschädigungen, Brüche, Verformungen, Risse, Verfärbungen
  • Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen
  • Gewicht oder Volumen des Löschmittels
  • Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Gängigkeit
  • Weitere Verwendbarkeit oder Wiederverwendbarkeit des Löschmittels und Beschaffenheit des Innenraums des Löschmittelbehälters durch Sichtprüfung (entfällt bei Kohlensäure). Auch wenn dies bei Dauerdrucklöschern mit dem Löschmittel Pulver zweifelsfrei – in Eigenverantwortung des Sachkundigen – ohne Öffnen des Löschmittelbehälters beurteilt werden kann, muß der Löschmittelbehälter in einem Zeitabstand geöffnet werden, der nicht länger als 4 Jahre sein darf; dabei ist Abschnitt 4.2.3 DIN 14 406 beachten.
  • Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Beschädigungen und Korrosionserscheinungen
  • Dichtstellen und Dichtungen
  • Kanäle und Leitungen, durch die Löschmittel und/oder Treibmittel transportiert werden, hinsichtlich Beschädigungen, Korrosionserscheinungen und freien Durchgang
  • Angaben im Innenraum des Behälters dauerhaft anbringen, wann und von wem der Behälter geöffnet wurde.
  • Bei Aufladelöschern Druck oder Gewicht des Treibgases
  • Funktionsbereitschaft des Löschers wieder herstellen, soweit erforderlich durch Instandsetzung, Dauerdrucklöscher auch hinsichtlich Dichtheit prüfen.
  • Beschriftung nach Abschluß der Instandhaltung (siehe Abschnitt 4 DIN 14 406) und/oder dem Füllen (siehe Abschnitt 5 DIN 14 406) anbringen.
  • Löscherhalterung – sofern bei Prüfung zugänglich – hinsichtlich Beschädigung und der Befestigung prüfen.

Instandsetzung

  • Bei der Prüfung festgestellte Mängel müssen beseitigt und defekte Bauteile ausgetauscht werden. Diese Arbeiten sollten je nach Vorgabe nur mit Einverständnis des Auftraggebers ausgeführt werden.

Füllen

  • Das Füllen entspricht im Prinzip dem Prüfen/Instandsetzen. Es werden aber zusätzlich neues Lösch- und Treibmittel benötigt. Bei älteren Löschern nach DIN14406 dürfen nur Typ-zugelassene Lösch- und Treibmittel verwendet werden. Bei neueren Feuerlöschern nach EN3 dürfen nur die auf dem Löscher angegebenen original Lösch- und Treibmittel verwendet werden!

Die Angaben der Prüf- und Füllanleitung / Vorschrift des Geräteherstellers ist unbedingt zu beachten. Erst wenn alle Punkte durchgeführt wurden, haben Sie einen vorschriftsmäßigen Kundendienst erhalten!

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